Satzung

Satzung Förderverein
Satzung per 8.11.2015.pdf
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Satzung

des Fördervereins für den Hallenradsport

des RKB „Solidarität" Niedersachsen

 

 

Präambel

 

Um die Lesbarkeit der Satzung zu erleichtern, wird auf die sprachliche Differenzierung männlich / weiblich verzichtet. Gemeint sind grundsätzlich beide Geschlechter.

 

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1.  Der Verein trägt den Namen „Förderverein für den Hallenradsport des RKB „Solidarität" Niedersachsen

2.  Der Verein hat seinen Sitz in Hörden.

3.  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

 

Der Verein bezweckt die Förderung der Jugendarbeit und des Sports im RKB „Solidarität" Niedersachsen. Der Satzungszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:

 

-       Zusammenfassung aller Hallenradsportinteressierten und Freunde des Hallenradsports des RKB „Solidarität" Niedersachsen zum gemeinsamen Handeln für die Förderung der sportlichen Aktivitäten des Landesfachverbandes.

-       Unterstützung der Lehrarbeit durch Bereitstellung von Geldmitteln und anderen geeigneten Geräten zur Ausübung des Hallenradsports.

-       Bereitstellung von Mitteln für benötigte Geräte, Videoaufzeichnungen etc. für die theoretische Lehrarbeit und Durchführung von Talentfindungsmaßnahmen.

 

Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2.  Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.  Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.

 

4.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

Jede natürliche und juristische Person, die Interesse am Hallenradsport und dem

Vereinszweck hat, kann ordentliches Mitglied werden. Über den schriftlichen

Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand innerhalb von zwei Monaten. Der

Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

1.    freiwilligen Austritt

2.    Ausschluss (siehe § 5)

3.    Tod.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist jederzeit, spätestens jedoch unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres, zulässig. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

 

 

§ 5 Ausschluss

 

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

-       wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen

-       wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder

-       wegen groben unsportlichen Verhaltens

Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes mit einer 3/4 Mehrheit. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.

Dem Ausgeschlossenen verbleibt die Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses.

Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

 

Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrags in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

 

 

§ 6 Organe

 

Die Organe des Vereins sind:

 

1.      der Vorstand

2.      die Mitgliederversammlung.

 

 

§7 Vorstand

 

Der Vorstand besteht im Sinne des § 26 BGB aus dem

 

1.  1. Vorsitzenden

2.  2. Vorsitzenden

3.  Schatzmeister

4.  Schriftführer

 

Vertretungsberechtigt - und zwar gerichtlich und außergerichtlich - sind die Vorstandsmitglieder jeweils zu zweit. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.

 

Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig.

Die Vorstandsmitglieder sowie ehrenamtlich für den Verein tätige Personen haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon. 

 

 

§ 8 Vorstandssitzungen

 

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzung wird durch den 1.Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Für Vorstandsbeschlüsse entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Bei einem Beschluss nach § 5 wird eine

¾- Mehrheit benötigt.

Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

 

§ 9 Obliegenheiten des Vorstandes

 

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er hat der Mitgliederversammlung über seine Arbeit Bericht zu erstatten. Im Einzelnen obliegt dem Vorstand insbesondere:

                                   

1.  die Einberufung der Mitgliederversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung,

2.  die Festlegung der Tagesordnung der Mitgliederversammlungen,

3.  die Aufstellung eines Wirtschafts-/Haushaltsplanes zur Vorlage in der Mitgliederversammlung 

4.  die Vorlage der Rechnungen über die Einnahmen und Ausgaben an die Mitgliederversammlung,

5.  die Verwaltung des Vereinsvermögens,

6.  der Ausschluss eines Mitgliedes,

7.  die Entscheidungen in wichtigen Angelegenheiten mit späterer Billigung durch die Mitgliederversammlung

8.  Entscheidungen über Geldausgaben bedürfen der 3/4 Mehrheit des Vorstands,

9.  über Geldausgaben, die im Einzelfall 2.500,00 € übersteigen, entscheidet die Mitgliederversammlung    

 

 

§ 10 Anträge

 

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 7 Tage vor der Ver­sammlung beim Vorstand eingereicht werden. Verspätet eingehende Anträge können nur dann behandelt werden, wenn die Mitglieder­versammlung mit 2/3- Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen für eine Zulassung stimmt.

Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut spätestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand und zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

 

 

§ 11 Mitgliederversammlung

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mehr als 1/3 der Vereinsmitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen. Jede Versammlung wird schriftlich unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand einberufen. Zwischen

der Einberufung und dem Tag der Versammlung muss mindestens eine Frist von

14 Tagen liegen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1.Vorsitzenden bzw. dessen Vertreter.

 

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

-    Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

-    Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer

-    die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes sowie die Bestellung der   

-    Kassenprüfer,

-    die Beschlussfassung über Anträge,

-    die Beschlussfassung zu Änderungsanträgen zur Satzung oder die Auflösung des Vereins,

-    die Entscheidung über die eingelegte Berufung eines ausgeschlossenen Mitgliedes.

-    Genehmigung des Haushaltsplans

-    Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen

Die Mitgliederversammlung kann nach einem Misstrauensantrag Mitglieder des Vorstandes mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen abberufen.

 

 

§ 12 Wahl und Abstimmung

 

Die Wahl und Abstimmung in allen Mitgliederversammlungen erfolgt in der jeweils von der Versammlung beschlossenen Weise. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

Zur Abänderung der Vereinssatzung ist die Zustimmung von ¾ aller erschiene­nen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

 

 

§ 13 Niederschriften

 

Über Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind Niederschriften zu führen. Die Niederschriften sind vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

 

§ 14 Beiträge

 

Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Zwecke von den Mitgliedern Beiträge. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag in der von der Mitgliederversammlung jeweils festgesetzten Höhe zu bezahlen, dessen Zahlungstermin vom Vorstand bestimmt wird. Der Verein ist befugt, Spenden auch von Nichtmitgliedern entgegenzunehmen.

 

 

§ 15 Rechte und Pflichten

 

Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.

 

 

§ 16 Stimmrecht und Wählbarkeit

 

Stimmrecht besitzen alle ordentlichen Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich, bzw. bei juristischen Personen durch deren Vertreter, ausgeübt werden. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.                                       

 

 

§ 17 Kassenprüfung

 

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren drei Personen zur Kassenprüfung, davon einen als Vertreter. Diese Personen dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

 

Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal pro Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen.

Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen, bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte, die Entlastung des Schatzmeisters sowie der sonstigen Vorstandsmitglieder.

 

 

§ 18 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung. Es ist hierfür eine ¾- Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1.Vorsitzende und der

2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren (Abwicklung der Vereinsauflösung).

Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem sonstigen Grund aufgelöst wird.

Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Gesamtvermögen an den RKB „Solidarität" Niedersachsen e.V. zur Förderung des Hallenradsports.

 

 

§ 19 Inkrafttreten

 

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 08.11.2015 in Seesen-Rhüden beschlossen worden und ersetzt die bisher gültige Satzung in der Fassung vom 23.02.2003.

Die Satzung tritt mit Wirkung vom 08.11.2015 in Kraft.

 

 

Seesen-Rhüden, den 08.11.2015

 

 

 

 

 

 

 

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