Inhaltsverzeichnis:
Präambel
§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
§2 Zweck und Aufgaben
§3 Mitgliedschaft
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§5 Folgen der Verletzung von Mitgliederpflichten
§6 Austritt
§7 Ende der Mitgliedschaft
§8 Mitgliedsbeiträge
§9 Gliederungen
§10 Organe
§11 Landesfachverbandstag
§12 Präsidium
§13 Landessportleitung
§14 Revisionskommission
§15 Landesjugendleitung
§16 Verbandsausschüsse
§17 Ergänzende Regelungen zur Satzung des RKB
§18 Auflösung des RKB
§19 Schlussbestimmungen
des Rad- und Kraftfahrerbund “Solidarität“ Niedersachsen e.V.
Präambel
Der Rad- und Kraftfahrerbund „Solidarität“ Niedersachsen e.V. ist ein eingetragener rechtsfähiger Verein nach den Regelungen des Vereinsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Um die Lesbarkeit dieser Satzung zu erleichtern, wird auf die sprachliche Differenzierung männlich / weiblich / divers verzichtet. Gemeint sind grundsätzlich alle Geschlechter.
§1 NAME und SITZ des Vereins, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
Rad- und Kraftfahrerbund “Solidarität“ Niedersachsen e.V.
nachfolgend kurz RKB genannt.
Der Verein hat seinen Sitz in Seesen und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig VR 160237 eingetragen.
Der Verein ist dem RKB “Solidarität“ Deutschland 1896 e.V. mit Sitz in Offenbach angeschlossen.
Das Geschäftsjahr des RKB ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Der RKB bejaht den freiheitlichen, demokratischen Staat und fördert das Verantwortungsbewusstsein seiner Mitglieder auf staatsbürgerlicher Ebene sowie die Bildung des Menschen zur freientscheidenden Persönlichkeit.
Der RKB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der RKB ist sich seiner ethischen, pädagogischen, entwicklungspsycho-logischen und medizinischen Verantwortung bewusst,
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral, widersetzt sich rassistischen Zielen und bejaht die olympische Idee. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Mitglieder des Vereins nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr und erhalten keine finanziellen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Tätigkeitsbereich umfasst den Raum des Bundeslandes Niedersachsen.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des RKB sind alle dem Landesfachverband angehörigen Vereine, deren Mitglieder und Einzelmitglieder.
Die Mitgliedschaft eines Vereines oder Einzelmitglieds wird auf schriftlichen An-
trag an das Präsidium durch Beschluss verliehen.
Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch das Präsidium, die keiner Begründung bedarf, kann beim Landesfachverbandstag Beschwerde eingelegt werden. Dieser entscheidet endgültig.
Der RKB ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e. V. mit Sitz in Hannover und kann Mitgliedschaften in anderen Verbänden und Organisationen erwerben.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des RKB sind insbesondere berechtigt:
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
Alle Inhaber von Ämtern müssen einem den Landesfachverband angeschlossenen Mitgliedsverein angehören und sind verpflichtet, beim Ausscheiden alle Vereins- oder Landesfachverbandsunterlagen unverzüglich an das Präsidium auszuhändigen.
Alle Vereine sind verpflichtet, neue Mitgliedschaften oder Abmeldungen an den RKB „Solidarität“ Deutschland 1896 e.V. über den RKB zu melden.
§ 5 Folgen der Verletzung von Mitgliederpflichten
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung ein-
schließlich der sie ergänzenden Regelungen (§ 17) oder sonst gegen die Inter-
essen des RKB besonders schwer verstoßen hat.
Über die vorstehenden Maßnahmen entscheidet das Präsidium, soweit diese
Satzung oder die sie ergänzenden Regelungen die Entscheidung nicht einem anderen Organ zuweist.
Ein Präsidiumsmitglied und das Mitglied eines zur Entscheidung berufenen Gremi-ums ist von der Mitwirkung an der Entscheidung ausgeschlossen, wenn es selbst,
sein Verein oder eines der Mitglieder seines Vereins am Verfahren beteiligt ist oder es sich selbst für befangen erklärt.
Hierüber entscheidet jeweils das Präsidium ohne den Betroffenen.
Gegen die Entscheidung des Präsidiums oder dem zur Entscheidung berufenen Gremiums steht dem Mitglied das Recht des Einspruchs zu. Das weitere Verfah-
ren wird dann entsprechend § 8 der Satzung des Bundesverbandes durchgeführt.
§ 6 Austritt
Der Austritt kann nur zum Ende eines Jahres erfolgen.
Die Kündigungsfrist beträgt bei Mitgliedern und bei Vereinen drei Monate zum Jahresschluss.
Die Austrittserklärung eines Einzelmitglieds oder eines Vereins ist schriftlich
gegenüber der Geschäftsstelle des RKB abzugeben.
Der Austritt der übrigen Mitglieder wird durch das Ausscheiden aus dem Verein (RKB) und die daraus zu erfolgender Abmeldung an den RKB “Solidarität“ Deutschland 1896 e.V. über den RKB bewirkt.
Bei Auflösung eines Vereins behalten dessen Mitglieder ihre Mitgliedschaft im RKB bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
Die Mitgliedschaft eines Vereins endet mit dessen Auflösung. Der Auflösungsbeschluss und der Austrittsbeschluss ist der Geschäftsstelle des RKB unverzüglich schriftlich zu übersenden.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
Alle Mitgliedsbeiträge werden durch den Landesfachverbandstag festgelegt
und beschlossen. Hiervon nicht betroffen ist der Bundesbeitrag, der vom Bundesvorstand festgelegt wird.
§ 9 Gliederungen
Der RKB gliedert sich in:
Die Bezirke und Vereine sind den Weisungen des Landesfachverbandes unterworfen, soweit es sich um Fragen handelt, deren Regelung dem Landesfachverband obliegen.
§ 10 Organe
Organe des Landesfachverbandes sind:
Die Organe arbeiten ehrenamtlich.
§ 11 Landesfachverbandstag
Der Landesfachverbandstag ist das oberste Organ, dem alle Entscheidungen zu-
stehen, soweit diese nicht satzungsgemäß einem anderen Organ zugewiesen
sind.
Die Aufgaben des Landesfachverbandstages sind insbesondere:
Der Landesfachverbandstag kann in bestimmten Angelegenheiten, über die er
entscheidet, eine grundsätzliche Entscheidung treffen und die Umsetzung an die
zuständigen Organe verweisen.
Sitz und Stimme auf dem Landesfachverbandstag haben:
Über die zusätzlichen Delegierten der Bezirke und Vereine entscheidet das
Präsidium.
Anträge, die vom Präsidium, den Bezirken und den Vereinen dem Landesfachverbandstag zugeleitet werden sollen, sind dem Präsidium vier Wochen vor dem Landesfachverbandstag schriftlich einzureichen.
Dringlichkeitsanträge können vom Landesfachverbandstag nur dann beraten werden, wenn diese von mindestens fünfzehn der anwesenden Stimmberechtigten aus zwei Bezirken unterstützt werden.
Abstimmungen über alle Anträge erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit.
Beschlüsse über satzungsändernde Anträge bedürfen dagegen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Der Landesfachverbandstag findet alle drei Jahre statt. Das Präsidium entscheidet über Ort und Zeitpunkt des Landesfachverbandstages.
Der Landesfachverbandstag wird vom geschäftsführenden Präsidium unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen schriftlich einberufen und muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.
Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann das Präsidium nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder am Landesfachverbandstag ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben (Online-Mitgliederversammlung).
Das Präsidium kann in einer „Geschäftsordnung für Online-
Landesfachverbandstage“ geeignete technische und organisatorische
Maßnahmen für die Durchführung eines solchen Landesfachverbandstages
beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur
Vereinsmitglieder hieran teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B.
mittels Zuteilung eines individuellen Logins).
Die „Geschäftsordnung für Online-Landesfachverbandstage“ ist nicht Bestandteil
der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist
das Präsidium zuständig, das hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die
jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf
der Homepage des RKB für alle Mitglieder verbindlich.
Jeder ordnungsgemäß einberufene Landesfachverbandstag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.
Über den Landesfachverbandstag und den dort gefassten Beschlüssen ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
Das Präsidium ist jeweils vom Landesfachverbandstag neu zu wählen:
Der von der Solidaritätsjugend Niedersachsen auf dem Landesjugendtag gewählte Jugendleiter ist jeweils zu bestätigen.
Ein außerordentlicher Landesfachverbandstag muss einberufen werden, wenn dieses von zwei Bezirken oder dem Präsidium beantragt wird. Die Delegierten des vorhergehenden Landesfachverbandstages behalten hierzu ihr Mandat.
Für die Durchführung eines außerordentlichen Landesfachverbandstages gelten die gleichen Bestimmungen, wie für den ordentlichen Landesfachverbandstag.
§ 12 Präsidium
Das Präsidium besteht aus:
1. dem Präsidenten
2. dem Vizepräsidenten
3. dem Schatzmeister
4. dem Sportleiter
5. dem Koordinator Kommunikation und Medien
6. dem Schriftführer
7. dem Gleichstellungsbeauftragten
8. dem Koordinator Kunstradsport
9. dem Koordinator Radpolo
10. dem Koordinator Radball
11. dem Koordinator Freizeit- und Breitensport
12. dem Koordinator Verkehrspolitik
13. dem Jugendleiter
Die laufende Verwaltung obliegt dem geschäftsführenden Präsidium, welches sich aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten sowie dem Schatzmeister zusammensetzt. Diese drei vertreten den RKB im Sinne des §26 BGB. Der RKB wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der drei genannten Präsidiumsmitglieder gemeinsam vertreten.
Dem Präsidium obliegt die Verwaltung des RKB, die Einberufung eines ordentlichen oder außerordentlichen Landesfachverbandstages, die Vorbereitung aller zur Durchführung notwendigen Maßnahmen und die Durchführung der dort gefassten Beschlüsse.
Das Präsidium tritt nach Bedarf zusammen und überwacht die Tätigkeit der Ausschüsse des RKB, mit Ausnahme der Revision.
Das geschäftsführende Präsidium macht Ansprüche der Vereine, Bezirke und die des RKB in deren Namen oder im Namen des RKB geltend gegen Mitglieder derselben Vereine, derselben Bezirke oder des RKB sowie gegenüber Dritten.
Die Wahl der Mitglieder zum Präsidium erfolgt durch den Landesfachverbandstag mit absoluter Mehrheit, wobei der Landesjugendleiter nach erfolgter Wahl durch den Landesjugendtag nur zu bestätigen ist.
Ist eine Stichwahl notwendig, entscheidet im zweiten und in den weiteren Wahlgängen die einfache Mehrheit.
Wer für eine Präsidiumsfunktion wählbar ist, entscheidet der Landesfachverbandstag.
Die Amtsdauer aller Präsidiumsmitglieder läuft jeweils drei Jahre.
Eine frühere Abberufung ist nur nach Vorliegen besonderer Gründe durch einen außerordentlichen Landesfachverbandstag möglich.
Das Präsidium kann bei dauernder Verhinderung, Untätigkeit oder Ausscheiden eines seiner Mitglieder sich selbst bis zum nächsten Landesfachverbandstag ergänzen.
Das Präsidium entscheidet im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben durch Beschluss. Beschlüsse werden grundsätzlich in Präsenzsitzungen gefasst, die der Präsident leitet. Bei dessen Abwesenheit beschließen die Präsidiumsmitglieder mehrheitlich, wer die Sitzung leitet.
Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder teilnehmen.
Auch schriftliche, fernmündliche oder elektronische Formen der Beschlussfassung des Präsidiums sind zulässig. Ein in diesem Verfahren gefasster Beschluss ist wirksam, wenn ein Präsidiumsmitglied nicht innerhalb einer Woche nach Zugang des Protokolls dem Beschluss schriftlich widerspricht. Beschlussergebnisse und Protokoll gelten am zweiten Tag nach der Absendung als zugegangen.
Mit der Einberufung der Präsidiumssitzung wird die vorläufige Tagesordnung mitgeteilt. Über danach – auch während der Sitzung – hinzukommende, weitere Tagesordnungspunkte kann wirksam nur beschlossen werden, wenn alle Präsidiumsmitglieder zugestimmt haben.
Soweit sich aus dieser Satzung im Einzelfall nichts anderes ergibt, werden Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Präsenzsitzungen des Präsidiums sind mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung einschließlich vorliegender Anträge und Antragsunterlagen einzuberufen. Die Präsidiumsmitglieder können einstimmig auf die Einhaltung der Ladungsvoraussetzungen verzichten. Für andere Formen der Beschlussfassung kann der Präsident kürzere Fristen bestimmen. Jede Beschlussfassung ist zu protokollieren.
Das Stimmverbot des § 34 BGB gilt für Präsidiumsmitglieder auch bei Rechtsgeschäften, die seinen Ehepartner oder Verwandte bis zum 2. Grad betreffen.
§ 13 Landessportleitung
Die Landessportleitung besteht aus:
Die Landessportleitung ist allein zuständig für den Erlass, Ergänzung oder Außerkraftsetzung der Sportbestimmungen, soweit nicht nationale oder internationale Bestimmungen maßgebend sind.
Die Landessportleitung fördert und überwacht den gesamten Sportverkehr und Sportbetrieb des RKB.
Zur Ausübung des Sports benötigen alle aktiven Sportler eine Lizenz, die entsprechend den Regelungen bei der Bundesgeschäftsstelle des RKB „Solidarität“ Deutschland 1896 e.V. in Offenbach abzufordern ist.
Einmal im Jahr sollte die erweiterte Landessportleitung tagen.
Sie besteht aus:
§ 14 Revisionskommission
Der Revisionskommission obliegt die regelmäßige und außerordentliche Revision der Geschäfts- und Rechnungsführung des RKB sowie die Berichterstattung vor dem Landesfachverbandstag und dem Präsidium.
Die Revisionskommission kann auf Anruf auch in den Bezirken und Vereinen tätig werden.
Die Revisionskommission besteht aus drei vom Landesfachverbandstag mit einfacher Mehrheit zu wählenden Mitgliedern, davon ein Ersatzmitglied, das bei Verhinderung eines ordentlichen Mitgliedes tätig wird.
Der Obmann der Revisionskommission wird aus den Mitgliedern des Ausschusses gewählt und bekanntgegeben.
Jedes Mitglied der Revisionskommission kann nur einmal hintereinander wiedergewählt werden.
Die Mitglieder der Revisionskommission haben die Kasse des RKB einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Landesfachverbandstag sowie dem Präsidium hierüber einen Prüfungsbericht zu erstatten.
Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen sie auf dem Landesfachverbandstag die Entlastung des Schatzmeisters und des Präsidiums.
Mitglied in der Revisionskommission kann nur sein, wer kein Amt im Präsidium innehat.
§ 15 Landesjugendleitung
Die Solidaritätsjugend Niedersachsen umfasst die Jugend der Vereine im RKB.
Die Landesjugendleitung besteht aus:
Ihr oberstes Organ ist der Landesjugendtag, der sich eine Jugendordnung gibt, die der Bestätigung des Landesfachverbandstages bedarf.
Der Landesjugendtag setzt sich zusammen aus:
Der Landesjugendtag findet jeweils spätestens vier Wochen vor dem ordentlichen Landesfachverbandstag statt.
Die Landesjugendleitung ist in ihrer Verwaltung, den Aktivitäten und Aussagen selbständig, jedoch organisatorisch dem RKB angeschlossen.
Der Landesfachverbandstag bestätigt den vom Landesjugendtag gewählten Landesjugendleiter.
Der Präsident oder dessen Vertreter hat in der Landesjugendleitung Sitz und Stimme.
§ 16 Verbandsausschüsse
Das Präsidium des RKB kann jederzeit weitere Ausschüsse bilden.
Arbeitsausschüsse beenden ihre Tätigkeit mit der Erledigung des jeweiligen
Auftrages.
§ 17 Ergänzende Regelungen zur Satzung des RKB
Ergänzend zur Satzung des RKB können Ordnungen und Richtlinien vom Präsidium beschlossen werden. Diese dürfen keine Formulierungen enthalten, die im Gegensatz zur Satzung des RKB stehen.
Die Ordnungen und Richtlinien werden mit einfacher Mehrheit des Präsidiums
beschlossen.
§ 18 Auflösung des RKB
Die Auflösung, die Aufhebung oder Wegfall des Satzungszwecks des RKB kann durch einen ordentlichen oder außerordentlichen Landesfachverbandstag beschlossen werden, auf dessen Tagesordnung die Beschlussfassung den Delegierten angekündigt worden ist.
Der Beschluss bedarf der Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Delegierten.
Für den Fall der Auflösung, der Aufhebung oder Wegfall des Satzungszwecks, bestellt der Landesfachverbandstag zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des RKB abzuwickeln haben.
Die Mitglieder des RKB haben keinen Anspruch am Vermögen.
Nach Erledigung aller Verbindlichkeiten soll das verbleibende Vermögen des RKB dem Landessportbund Niedersachsen e.V. mit Sitz in Hannover und dem RKB „Solidarität“ Deutschland 1896 e.V. je zu ½ zugeführt werden.
Das erhaltene Vermögen muss ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
§ 19 Schlussbestimmungen
Diese Satzung wurde am 17. Oktober 2021 im Rahmen des ordentlichen Landesfachverbandstages in Hannover- Hemmingen beschlossen.
Diese Satzung tritt innerverbandlich unmittelbar nach der Beschlussfassung in Kraft.
Außerverbandlich tritt sie am Tag mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Sie ersetzt alle bisherigen entgegenstehenden Beschlüsse und die Satzung vom 11. Juli 2015.
Hemmingen, den 17. Oktober 2021
Rad- und Kraftfahrerbund
“Solidarität“ Niedersachsen e.V.