Satzung des Rad- und Kraftfahrerbund "Solidarität" Niedersachsen

Satzung des Rad- und Kraftfahrerbund "Solidarität" Niedersachsen vom 17.11.2021
Satzung RKB Solidarität Niedersachsen 20[...]
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Inhaltsverzeichnis:

 

 

Präambel

 

§1   Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

 

§2   Zweck und Aufgaben

 

§3   Mitgliedschaft

 

§4   Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

§5   Folgen der Verletzung von Mitgliederpflichten

 

§6   Austritt

 

§7   Ende der Mitgliedschaft

 

§8   Mitgliedsbeiträge

 

§9   Gliederungen

 

§10 Organe

 

§11 Landesfachverbandstag

 

§12 Präsidium

 

§13 Landessportleitung

 

§14 Revisionskommission

 

§15 Landesjugendleitung

 

§16 Verbandsausschüsse

 

§17 Ergänzende Regelungen zur Satzung des RKB

 

§18 Auflösung des RKB

 

§19 Schlussbestimmungen

 

 

 

 

 

 

Satzung

 

 

des Rad- und Kraftfahrerbund “Solidarität“ Niedersachsen e.V.

 

 

Präambel

 

Der Rad- und Kraftfahrerbund „Solidarität“ Niedersachsen e.V. ist ein eingetragener rechtsfähiger Verein nach den Regelungen des Vereinsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Um die Lesbarkeit dieser Satzung zu erleichtern, wird auf die sprachliche Differenzierung männlich / weiblich / divers verzichtet. Gemeint sind grundsätzlich alle Geschlechter.

 

 

§1       NAME und SITZ des Vereins, Geschäftsjahr

 

 

Der Verein führt den Namen

 

Rad- und Kraftfahrerbund “Solidarität“ Niedersachsen e.V.

 

nachfolgend kurz RKB genannt.

Der Verein hat seinen Sitz in Seesen und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig VR 160237 eingetragen.

 

Der Verein ist dem RKB “Solidarität“ Deutschland 1896 e.V. mit Sitz in Offenbach angeschlossen.

 

Das Geschäftsjahr des RKB ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 2      Zweck und Aufgaben

 

 

Der RKB bejaht den freiheitlichen, demokratischen Staat und fördert das Verantwortungsbewusstsein seiner Mitglieder auf staatsbürgerlicher Ebene sowie die Bildung des Menschen zur freientscheidenden Persönlichkeit.

 

Der RKB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Im Einzelnen verfolgt der RKB folgende Zwecke und Aufgaben:

 

  1.   den Leistungssport, den Freizeit- und Familiensport, den Behindertenradsport und den gesundheitsorientierten Sport mit dem Fahrrad,

 

  1. der RKB beteiligt sich im Rahmen seiner Möglichkeiten an der Sport-, Gesundheits- und Verkehrspolitik,

 

  1. der RKB vertritt dessen Gliederungen und Vereine, Organisationen und Mitglieder im Rahmen seiner satzungsgemäßen Zuständigkeiten,

4.     die Bildung und Gesundheit der Mitglieder zu fördern. Eine besondere Aufgabe wird in der Bildungsarbeit mit jungen Menschen und die Erziehung zum Fair Play gesehen.

Der RKB ist sich seiner ethischen, pädagogischen, entwicklungspsycho-logischen und medizinischen Verantwortung bewusst,

 

  1. den Kampf gegen Doping und Leistungsmanipulation durch Prävention und Aufklärung bis hin zu Sanktionen,

 

6.     sich für den Erhalt der natürlichen Umwelt und für die soziale Gleichberechtigung einzusetzen,

 

7.     die Schaffung von Möglichkeiten für eine selbstbestimmende und sinnvolle Freizeitgestaltung,

 

8.     die Vertretung der Interessen der Verkehrsteilnehmer, insbesondere der Fußgänger und Radfahrer und Zusammenarbeit mit allen der Verkehrs-erziehung zuständigen Organisationen.

 

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral, widersetzt sich rassistischen Zielen und bejaht die olympische Idee. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Mitglieder des Vereins nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr und erhalten keine finanziellen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Der Tätigkeitsbereich umfasst den Raum des Bundeslandes Niedersachsen.

 

 

 

§ 3      Mitgliedschaft

 

 

Mitglieder des RKB sind alle dem Landesfachverband angehörigen Vereine, deren Mitglieder und Einzelmitglieder.

 

Die Mitgliedschaft eines Vereines oder Einzelmitglieds wird auf schriftlichen An-

trag an das Präsidium durch Beschluss verliehen.

 

Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch das Präsidium, die keiner Begründung bedarf, kann beim Landesfachverbandstag Beschwerde eingelegt werden. Dieser entscheidet endgültig.

 

Der RKB ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e. V. mit Sitz in Hannover und kann Mitgliedschaften in anderen Verbänden und Organisationen erwerben.

 

 

 

§ 4      Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 

Die Mitglieder des RKB sind insbesondere berechtigt:

 

1.    nach Maßgabe der für Stimm- und Antragsrecht bestehenden Bestimmungen an den Beratungen und Beschlüssen des Landesfachverbandstages teilzunehmen und Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung zu stellen,

 

  1. die Wahrung ihrer Interessen durch den Verein zu verlangen,

3.    die Beratung durch den RKB in Anspruch zu nehmen und an allen Veranstaltungen nach den hierfür vorgesehenen Bestimmungen teilzunehmen.

 

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:

 

1.   die Satzung und die ergänzenden Regelungen (siehe § 17) und die Beschlüsse und Entscheidungen der Organe und Inhaber von Ämtern des RKB zu beachten und zu befolgen,

 

  1. die Interessen des RKB zu wahren,

3.    das Präsidium über ihnen bekanntwerdende Absichten zu unterrichten, die gegen den Bestand und die Interessen des RKB gerichtet sind.

 

Alle Inhaber von Ämtern müssen einem den Landesfachverband angeschlossenen Mitgliedsverein angehören und sind verpflichtet, beim Ausscheiden alle Vereins- oder Landesfachverbandsunterlagen unverzüglich an das Präsidium auszuhändigen.

 

Alle Vereine sind verpflichtet, neue Mitgliedschaften oder Abmeldungen an den RKB „Solidarität“ Deutschland 1896 e.V. über den RKB zu melden.

 

 

 

§ 5      Folgen der Verletzung von Mitgliederpflichten

 

 

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung ein-

schließlich der sie ergänzenden Regelungen (§ 17) oder sonst gegen die Inter-

essen des RKB besonders schwer verstoßen hat.

 

Über die vorstehenden Maßnahmen entscheidet das Präsidium, soweit diese

Satzung oder die sie ergänzenden Regelungen die Entscheidung nicht einem anderen Organ zuweist.

 

Ein Präsidiumsmitglied und das Mitglied eines zur Entscheidung berufenen Gremi-ums ist von der Mitwirkung an der Entscheidung ausgeschlossen, wenn es selbst,

sein Verein oder eines der Mitglieder seines Vereins am Verfahren beteiligt ist oder es sich selbst für befangen erklärt.

Hierüber entscheidet jeweils das Präsidium ohne den Betroffenen.

 

Gegen die Entscheidung des Präsidiums oder dem zur Entscheidung berufenen Gremiums steht dem Mitglied das Recht des Einspruchs zu. Das weitere Verfah-

ren wird dann entsprechend § 8 der Satzung des Bundesverbandes durchgeführt.

 

 

§ 6      Austritt

 

Der Austritt kann nur zum Ende eines Jahres erfolgen.

 

Die Kündigungsfrist beträgt bei Mitgliedern und bei Vereinen drei Monate zum Jahresschluss.

 

Die Austrittserklärung eines Einzelmitglieds oder eines Vereins ist schriftlich

gegenüber der Geschäftsstelle des RKB abzugeben.

 

Der Austritt der übrigen Mitglieder wird durch das Ausscheiden aus dem Verein (RKB) und die daraus zu erfolgender Abmeldung an den RKB “Solidarität“ Deutschland 1896 e.V. über den RKB bewirkt.

 

Bei Auflösung eines Vereins behalten dessen Mitglieder ihre Mitgliedschaft im RKB bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.

 

 

§ 7      Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch:

 

  1. den Tod,
  2. Austritt aus dem RKB
  3. Ausschluss aus dem RKB

 

Die Mitgliedschaft eines Vereins endet mit dessen Auflösung. Der Auflösungsbeschluss und der Austrittsbeschluss ist der Geschäftsstelle des RKB unverzüglich schriftlich zu übersenden.

 

 

§ 8      Mitgliedsbeiträge

 

Alle Mitgliedsbeiträge werden durch den Landesfachverbandstag festgelegt

und beschlossen. Hiervon nicht betroffen ist der Bundesbeitrag, der vom Bundesvorstand festgelegt wird.

 

 

 

§ 9      Gliederungen

 

Der RKB gliedert sich in:

 

  1. Landesfachverband,
  2. Bezirke,
  3. Vereine.

 

Die Bezirke und Vereine sind den Weisungen des Landesfachverbandes unterworfen, soweit es sich um Fragen handelt, deren Regelung dem Landesfachverband obliegen.

 

 

§ 10    Organe

 

Organe des Landesfachverbandes sind:

 

  1. der Landesfachverbandstag,
  2. das Präsidium,
  3. die Landessportleitung,
  4. die Landesjugendleitung

 

Die Organe arbeiten ehrenamtlich.

 

 

§ 11    Landesfachverbandstag

 

Der Landesfachverbandstag ist das oberste Organ, dem alle Entscheidungen zu-

stehen, soweit diese nicht satzungsgemäß einem anderen Organ zugewiesen

sind.

 

Die Aufgaben des Landesfachverbandstages sind insbesondere:

1.    die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung und Tagesordnung für seine Sitzungen,

2.    die Bestätigung der Niederschrift des vorangegangenen Landesfachverbandstages,

  1. Wahl von zwei Schriftführern und eines Wahlausschusses,
  2. Entgegennahme der Berichte der Präsidiumsmitglieder,
  3. Entgegennahme des Berichts der Revisionskommission,
  4. Entlastung der Präsidiumsmitglieder,
  5. Wahl der Mitglieder des Präsidiums,
  6. Wahl der Mitglieder der Revisionskommission,
  7. Wahl der Delegierten zur Bundeskonferenz,

10. Beschlussfassung über eingegangene Anträge, Entschließungen und Resolutionen,

 

11. Entscheidung über Aufnahme eines Vereins oder Einzelmitglieds, wenn die        Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 gegeben sind,

 

  1. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
  2. Ernennung von Ehrenpräsidenten,
  3. Beschlussfassung über die Auflösung des RKB.

 

Der Landesfachverbandstag kann in bestimmten Angelegenheiten, über die er

entscheidet, eine grundsätzliche Entscheidung treffen und die Umsetzung an die

zuständigen Organe verweisen.

 

Sitz und Stimme auf dem Landesfachverbandstag haben:

 

  1. die Mitglieder des Präsidiums,
  2. der Obmann der Revisionskommission oder dessen Vertreter,

3.    die Vorsitzenden der Bezirke und Vereine, sofern sie nicht Mitglieder des Präsidiums sind,

 

4.    die Stellvertreter der Vorsitzenden der Bezirke und Vereine, sofern diese Mitglieder des Präsidiums sind.

 

Über die zusätzlichen Delegierten der Bezirke und Vereine entscheidet das

Präsidium.

 

Anträge, die vom Präsidium, den Bezirken und den Vereinen dem Landesfachverbandstag zugeleitet werden sollen, sind dem Präsidium vier Wochen vor dem Landesfachverbandstag schriftlich einzureichen.

 

Dringlichkeitsanträge können vom Landesfachverbandstag nur dann beraten werden, wenn diese von mindestens fünfzehn der anwesenden Stimmberechtigten aus zwei Bezirken unterstützt werden.

Abstimmungen über alle Anträge erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit.

Beschlüsse über satzungsändernde Anträge bedürfen dagegen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

 

Der Landesfachverbandstag findet alle drei Jahre statt. Das Präsidium entscheidet über Ort und Zeitpunkt des Landesfachverbandstages.

Der Landesfachverbandstag wird vom geschäftsführenden Präsidium unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen schriftlich einberufen und muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.

 

Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann das Präsidium nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder am Landesfachverbandstag ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben (Online-Mitgliederversammlung).

 

Das Präsidium kann in einer „Geschäftsordnung für Online-

Landesfachverbandstage“ geeignete technische und organisatorische

Maßnahmen für die Durchführung eines solchen Landesfachverbandstages

beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur

Vereinsmitglieder hieran teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B.

mittels Zuteilung eines individuellen Logins).

 

Die „Geschäftsordnung für Online-Landesfachverbandstage“ ist nicht Bestandteil

der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist

das Präsidium zuständig, das hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die

jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf

der Homepage des RKB für alle Mitglieder verbindlich.

 

Jeder ordnungsgemäß einberufene Landesfachverbandstag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.

Über den Landesfachverbandstag und den dort gefassten Beschlüssen ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

Das Präsidium ist jeweils vom Landesfachverbandstag neu zu wählen:

 

Der von der Solidaritätsjugend Niedersachsen auf dem Landesjugendtag gewählte Jugendleiter ist jeweils zu bestätigen.

 

Ein außerordentlicher Landesfachverbandstag muss einberufen werden, wenn dieses von zwei Bezirken oder dem Präsidium beantragt wird. Die Delegierten des vorhergehenden Landesfachverbandstages behalten hierzu ihr Mandat.

Für die Durchführung eines außerordentlichen Landesfachverbandstages gelten die gleichen Bestimmungen, wie für den ordentlichen Landesfachverbandstag.

 

 

§ 12    Präsidium

 

Das Präsidium besteht aus:

 

1.      dem Präsidenten                                  

2.      dem Vizepräsidenten                           

3.      dem Schatzmeister

4.      dem Sportleiter                                      

5.      dem Koordinator Kommunikation und Medien

6.      dem Schriftführer                                  

7.      dem Gleichstellungsbeauftragten

8.      dem Koordinator Kunstradsport

9.      dem Koordinator Radpolo

10.    dem Koordinator Radball                    

11.    dem Koordinator Freizeit- und Breitensport

12.    dem Koordinator Verkehrspolitik        

13.    dem Jugendleiter

 

Die laufende Verwaltung obliegt dem geschäftsführenden Präsidium, welches sich aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten sowie dem Schatzmeister zusammensetzt. Diese drei vertreten den RKB im Sinne des §26 BGB. Der RKB wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der drei genannten Präsidiumsmitglieder gemeinsam vertreten.  

 

Dem Präsidium obliegt die Verwaltung des RKB, die Einberufung eines ordentlichen oder außerordentlichen Landesfachverbandstages, die Vorbereitung aller zur Durchführung notwendigen Maßnahmen und die Durchführung der dort gefassten Beschlüsse.

 

Das Präsidium tritt nach Bedarf zusammen und überwacht die Tätigkeit der Ausschüsse des RKB, mit Ausnahme der Revision.

 

Das geschäftsführende Präsidium macht Ansprüche der Vereine, Bezirke und die des RKB in deren Namen oder im Namen des RKB geltend gegen Mitglieder derselben Vereine, derselben Bezirke oder des RKB sowie gegenüber Dritten.

 

Die Wahl der Mitglieder zum Präsidium erfolgt durch den Landesfachverbandstag mit absoluter Mehrheit, wobei der Landesjugendleiter nach erfolgter Wahl durch den Landesjugendtag nur zu bestätigen ist.

Ist eine Stichwahl notwendig, entscheidet im zweiten und in den weiteren Wahlgängen die einfache Mehrheit.

 

Wer für eine Präsidiumsfunktion wählbar ist, entscheidet der Landesfachverbandstag.

 

Die Amtsdauer aller Präsidiumsmitglieder läuft jeweils drei Jahre.

 

Eine frühere Abberufung ist nur nach Vorliegen besonderer Gründe durch einen außerordentlichen Landesfachverbandstag möglich.

 

Das Präsidium kann bei dauernder Verhinderung, Untätigkeit oder Ausscheiden eines seiner Mitglieder sich selbst bis zum nächsten Landesfachverbandstag ergänzen.

 

Das Präsidium entscheidet im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben durch Beschluss. Beschlüsse werden grundsätzlich in Präsenzsitzungen gefasst, die der Präsident leitet. Bei dessen Abwesenheit beschließen die Präsidiumsmitglieder mehrheitlich, wer die Sitzung leitet.

Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder teilnehmen.

Auch schriftliche, fernmündliche oder elektronische Formen der Beschlussfassung des Präsidiums sind zulässig. Ein in diesem Verfahren gefasster Beschluss ist wirksam, wenn ein Präsidiumsmitglied nicht innerhalb einer Woche nach Zugang des Protokolls dem Beschluss schriftlich widerspricht. Beschlussergebnisse und Protokoll gelten am zweiten Tag nach der Absendung als zugegangen.

Mit der Einberufung der Präsidiumssitzung wird die vorläufige Tagesordnung mitgeteilt. Über danach – auch während der Sitzung – hinzukommende, weitere Tagesordnungspunkte kann wirksam nur beschlossen werden, wenn alle Präsidiumsmitglieder zugestimmt haben.

Soweit sich aus dieser Satzung im Einzelfall nichts anderes ergibt, werden Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

Präsenzsitzungen des Präsidiums sind mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung einschließlich vorliegender Anträge und Antragsunterlagen einzuberufen. Die Präsidiumsmitglieder können einstimmig auf die Einhaltung der Ladungsvoraussetzungen verzichten. Für andere Formen der Beschlussfassung kann der Präsident kürzere Fristen bestimmen. Jede Beschlussfassung ist zu protokollieren.

Das Stimmverbot des § 34 BGB gilt für Präsidiumsmitglieder auch bei Rechtsgeschäften, die seinen Ehepartner oder Verwandte bis zum 2. Grad betreffen.

 

 

 

§ 13    Landessportleitung

 

 

Die Landessportleitung besteht aus:

 

  1. dem Landessportleiter
  2. dem Koordinator Kunstradsport
  3. dem Koordinator Radball
  4. dem Koordinator Radpolo
  5. dem Koordinator Freizeit- und Breitensport.

 

Die Landessportleitung ist allein zuständig für den Erlass, Ergänzung oder Außerkraftsetzung der Sportbestimmungen, soweit nicht nationale oder internationale Bestimmungen maßgebend sind.

 

Die Landessportleitung fördert und überwacht den gesamten Sportverkehr und Sportbetrieb des RKB.

 

Zur Ausübung des Sports benötigen alle aktiven Sportler eine Lizenz, die entsprechend den Regelungen bei der Bundesgeschäftsstelle des RKB „Solidarität“ Deutschland 1896 e.V. in Offenbach abzufordern ist.

 

 

Einmal im Jahr sollte die erweiterte Landessportleitung tagen.

Sie besteht aus:

  1. der Landessportleitung
  2. den Bezirkssportleitern
  3. den Vereinssportleitern
  4. dem Präsidenten oder dessen Vertreter.

 

 

§ 14    Revisionskommission

 

 

Der Revisionskommission obliegt die regelmäßige und außerordentliche Revision der Geschäfts- und Rechnungsführung des RKB sowie die Berichterstattung vor dem Landesfachverbandstag und dem Präsidium.

 

Die Revisionskommission kann auf Anruf auch in den Bezirken und Vereinen tätig werden.

 

Die Revisionskommission besteht aus drei vom Landesfachverbandstag mit einfacher Mehrheit zu wählenden Mitgliedern, davon ein Ersatzmitglied, das bei Verhinderung eines ordentlichen Mitgliedes tätig wird.

Der Obmann der Revisionskommission wird aus den Mitgliedern des Ausschusses gewählt und bekanntgegeben.

Jedes Mitglied der Revisionskommission kann nur einmal hintereinander wiedergewählt werden.

Die Mitglieder der Revisionskommission haben die Kasse des RKB einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Landesfachverbandstag sowie dem Präsidium hierüber einen Prüfungsbericht zu erstatten.

Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen sie auf dem Landesfachverbandstag die Entlastung des Schatzmeisters und des Präsidiums.

Mitglied in der Revisionskommission kann nur sein, wer kein Amt im Präsidium innehat.

 

 

§ 15         Landesjugendleitung

 

Die Solidaritätsjugend Niedersachsen umfasst die Jugend der Vereine im RKB.

 

Die Landesjugendleitung besteht aus:

 

  1. dem Landesjugendleiter
  2. dem Landesjugendausschuss.

 

Ihr oberstes Organ ist der Landesjugendtag, der sich eine Jugendordnung gibt, die der Bestätigung des Landesfachverbandstages bedarf.

 

Der Landesjugendtag setzt sich zusammen aus:

 

  1. der Landesjugendleitung
  2. den Bezirksjugendleitern
  3. den Vereinsjugendleitern
  4. dem Präsidenten oder dessen Vertreter.

 

Der Landesjugendtag findet jeweils spätestens vier Wochen vor dem ordentlichen Landesfachverbandstag statt.

 

Die Landesjugendleitung ist in ihrer Verwaltung, den Aktivitäten und Aussagen selbständig, jedoch organisatorisch dem RKB angeschlossen.

 

Der Landesfachverbandstag bestätigt den vom Landesjugendtag gewählten Landesjugendleiter.

 

Der Präsident oder dessen Vertreter hat in der Landesjugendleitung Sitz und Stimme.

 

 

§ 16    Verbandsausschüsse

 

 

Das Präsidium des RKB kann jederzeit weitere Ausschüsse bilden.

 

Arbeitsausschüsse beenden ihre Tätigkeit mit der Erledigung des jeweiligen

Auftrages.

 

 

 

§ 17    Ergänzende Regelungen zur Satzung des RKB

 

 

 

 

Ergänzend zur Satzung des RKB können Ordnungen und Richtlinien vom Präsidium beschlossen werden. Diese dürfen keine Formulierungen enthalten, die im Gegensatz zur Satzung des RKB stehen.

 

Die Ordnungen und Richtlinien werden mit einfacher Mehrheit des Präsidiums

beschlossen.

 

 

§ 18    Auflösung des RKB

 

 

Die Auflösung, die Aufhebung oder Wegfall des Satzungszwecks des RKB kann durch einen ordentlichen oder außerordentlichen Landesfachverbandstag beschlossen werden, auf dessen Tagesordnung die Beschlussfassung den Delegierten angekündigt worden ist.

 

Der Beschluss bedarf der Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Delegierten.

 

Für den Fall der Auflösung, der Aufhebung oder Wegfall des Satzungszwecks, bestellt der Landesfachverbandstag zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des RKB abzuwickeln haben.

Die Mitglieder des RKB haben keinen Anspruch am Vermögen.

 

Nach Erledigung aller Verbindlichkeiten soll das verbleibende Vermögen des RKB dem Landessportbund Niedersachsen e.V. mit Sitz in Hannover und dem RKB „Solidarität“ Deutschland 1896 e.V. je zu ½ zugeführt werden.

 

Das erhaltene Vermögen muss ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.

 

 

 

 

§ 19    Schlussbestimmungen

 

 

Diese Satzung wurde am 17. Oktober 2021 im Rahmen des ordentlichen Landesfachverbandstages in Hannover- Hemmingen beschlossen.

 

Diese Satzung tritt innerverbandlich unmittelbar nach der Beschlussfassung in Kraft.

Außerverbandlich tritt sie am Tag mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Sie ersetzt alle bisherigen entgegenstehenden Beschlüsse und die Satzung vom 11. Juli 2015.

       

 

Hemmingen, den 17. Oktober 2021

 

Rad- und Kraftfahrerbund

“Solidarität“ Niedersachsen e.V.

 

 

 

 

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