Ordnung

 

Geschäftsordnung des RKB “Solidarität“ Niedersachsen e.V.

 

 

 

                                                                  § 1

 

Grundlage dieser Geschäftsordnung ist § 12 der Satzung des Rad- und Kraftfahrerbundes “Solidarität“ Niedersachsen e.V.

Der Geschäftsordnung gehört als integrierter Bestandteil die Finanz- und Spesenordnung an.

Die Geschäftsordnung wird vom Präsidium mit einfacher Mehrheit beschlossen.

 

 

                                                                  § 2

 

Das Präsidium ist satzungsgemäß zuständig für die Verwaltung des Landesfachverbandes und die Durchführung der durch Satzung und Landesfachverbandstags-Beschlüsse auferlegten Aufgaben. Es tritt in der Regel zweimal im Jahr zusammen, wobei bei Bedarf die Bezirks- und Vereinsvorsitzenden hinzugezogen werden

können.

Die Sitzungen werden vom Präsidenten oder einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Präsidiums unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Eine Präsidiumssitzung muss einberufen werden, wenn mindestens fünf Präsidiumsmitglieder dieses verlangen. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Anträgen gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.

 

 

                                                                  § 3

 

Präsenzsitzungen des Präsidiums sind mindestens zwei Wochen vorher unter

Angabe der Tagesordnung einschließlich vorliegender Anträge und Antragsunterlagen einzuberufen. Die Präsidiumsmitglieder können einstimmig auf die Einhaltung der Ladungsvoraussetzungen verzichten. Für andere Formen der Beschlussfassung kann der Präsident kürzere Fristen bestimmen.

Jede Beschlussfassung ist zu protokollieren. Die Protokolle werden den Präsidiumsmitgliedern spätestens vier Wochen nach der Sitzung zur Verfügung gestellt.

Die Termine der Präsidiumssitzungen werden vom Präsidenten nach Rücksprache mit den Präsidiumsmitgliedern festgelegt.

 

                                                                  § 4

 

Einladungen, Tagesordnungen und ergänzende Unterlagen für den satzungsgemäß stattfindenden Landesfachverbandstag sind den Mitgliedern des Präsidiums, den Bezirken und Vereinen (jeweils den Vorsitzenden) unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich oder in elektronischer Form zuzusenden. Ergänzende Unterlagen können auch kurzfristiger zugestellt werden.

 

Das Präsidium kann Ad-hoc-Kommissionen bestellen und mit der Ausarbeitung bestimmter Themen oder mit der Führung von Verhandlungen im Namen des Landesfachverbandes beauftragen. Die Kommissionen wählen ihren Obmann, bleiben weisungsgebunden und ihre Entscheidungen und Abmachungen werden erst durch Beschluss des Präsidiums für den Landesfachverband verbindlich.

 

                                                                  § 5

 

Die geschäftsführenden Präsidiumsmitglieder (§12 der Satzung) treten nach Bedarf zusammen. Sie sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei der satzungsmäßigen Mitglieder anwesend sind.

Auf einstimmiges Verlangen der Revisionskommission ist die Einberufung einer

Sitzung der geschäftsführenden Präsidiumsmitglieder für den Präsidenten verpflichtend.

 

                                                                  § 6

 

Über Sitzungen der geschäftsführenden Präsidiumsmitglieder werden Kurzprotokolle verfasst, die zumindest die Beschlüsse enthalten müssen. Die Protokolle werden dem gesamten Präsidium innerhalb von vier Wochen zur Verfügung gestellt.

 

 

                                                                  § 7

 

Die geschäftsführenden Präsidiumsmitglieder haben bis zum 30. Oktober eines    jeden Jahres, unter Berücksichtigung der Daten des laufenden Geschäftsjahres die Einzelpläne der Präsidiumsmitglieder, die bis spätestens 30.09. eines jeden Jahres vorzulegen sind, und der absehbaren Entwicklung, einen Etatvorschlag auszuarbeiten und dem Präsidium zur Beschlussfassung vorzulegen.

Nach erfolgter Beschlussfassung wird diese Vorlage zum Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr und ist für das gesamte Präsidium verbindlich.

Eine Änderung kann bis zum 15. März des darauffolgenden Jahres vorgenommen bzw. nach bestätigter Mittelzuweisung durch den Landessportbund Niedersachsen e.V. erfolgen.

 

 

                                                                  § 8

 

Die Revisoren prüfen mindestens einmal jährlich die Buchführung des Schatzmeisters. Dieser muss für die Prüfung sämtliche Belege und Journale zur Einsicht

vorlegen sowie entsprechende Auskünfte geben.

Die Revisoren arbeiten allein verantwortlich und sind an keine Weisungen gebunden.

 

 

 

                                                                  § 9

 

Im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Landesfachverbandes werden der Landesjugendleitung für die außersportliche Jugendarbeit finanzielle Mittel zur

Verfügung gestellt. Hierfür meldet die Landesjugendleitung, analog der anderen Ressorts, im Rahmen der Haushaltsplanung bis zum 30.09. eines jeden Jahres ihren jeweiligen Finanzbedarf beim geschäftsführenden Präsidium an.

 

 

 

                                                                  § 10

 

Die Landesjugendleitung ist für ihr Handeln allein verantwortlich und dieser

Geschäftsordnung daher nicht unterworfen. Unabhängig hiervon, gibt sie sich eine

Jugendordnung, die dem Präsidium zur Bestätigung vorzulegen ist.

Ebenso hat die Landesjugendleitung ihre finanziellen Verhältnisse regelmäßig dem Landesfachverbandstag durch Vorlage der Jahresabschlüsse offenzulegen.

 

 

 

                                                                  § 11

 

Satzungsgemäße Ausschüsse und eingesetzte Kommissionen haben über ihre

Sitzungen Protokolle zu erstellen und dem geschäftsführenden Präsidium innerhalb von vier Wochen zuzustellen.

 

 

 

                                                                  § 12

 

Diese Geschäftsordnung tritt mit der Annahme durch das Präsidium in Kraft und

ersetzt die bisherige Geschäftsordnung vom 14.11.1997.

 

 

 

 

Hannover-Herrenhausen, den 10.06.2020

 

 

 

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